Ausbildung und Nebenjob

Nebenjob in der Ausbildung?

Es liegt nahe, sich als Azubi zu fragen, ob man auch noch einen Nebenjob machen darf. Das Gehalt ist nämlich bei so gut wie allen Ausbildungen ziemlich niedrig. Aufbessern könnte man die Kasse also mit einem Kellnerjob abends nach der Arbeit oder am Wochenende. Die Frage ist nur: Darf ich das als Auszubildender eigentlich?

In der Regel geht es hierbei ja um eine geringfügige Beschäftigung, also einen 450 € Job. Bedenken solltest du nur, dass sich ein Nebenjob auf die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auswirken kann.

Grundsätzlich ist es nicht verboten, einen Nebenjob zu machen. Im Gesetz gibt es keine spezielle Regelung für Auszubildende. Wenn also nichts anderes in deinem Ausbildungsvertrag steht, kannst du einen Nebenjob antreten und dir noch etwas dazu verdienen. Der Nebenjob darf aber nicht deine Leistungsfähigkeit bei der Ausbildung negativ beeinflussen und nicht bei einem Konkurrenzunternehmen sein. Zudem solltest du deinen Ausbildungsbetrieb darüber informieren.

Aber es gibt gesetzliche Regelungen, die die Möglichkeiten einschränken. Wenn du noch unter 18 bist, gilt für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ab dem 18. Geburtstag dann das Arbeitsschutzgesetz. In beiden ist geregelt, wie viele Stunden Arbeitnehmer maximal arbeiten dürfen.

Für Minderjährige gilt:

  • Du darfst nur an 5 Tagen die Woche arbeiten
  • Du darfst nur 40 Stunden in der Woche und 8 Stunden am Tag arbeiten
  • Die Arbeitszeit darf nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr liegen

Du merkst schon: Für einen Nebenjob bleibt da so gut wie keine Zeit mehr bei den Bestimmungen.

Für Erwachsene gilt:

  • Du darfst an 6 Tagen die Woche arbeiten
  • Du darfst 48 Stunden die Woche und max. 10 Stunden am Tag arbeiten

Auch hier siehst du, dass die Möglichkeiten begrenzt sind, noch einen Nebenjob zu machen, wenn die tägliche Arbeitszeit im Betrieb schon bei 8 Stunden am Tag liegt. Möglich wäre allerdings ein Nebenjob, den du Samstags für ein paar Stunden machen kannst.


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Alle Berufsfelder und -bezeichnungen schließen, unabhängig von ihrer konkreten Benennung, alle Geschlechter mit ein.