Welche Einkommensgrenzen gibt es beim WBS?
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ermöglicht dir den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung. Grundsätzlich wird ein WBS nur dann erteilt, wenn der:die Wohnungssuchende und die zum Haushalt gehörenden Personen ein bestimmtes bereinigtes Jahreseinkommen nicht überschreiten. Von Bundesland zu Bundesland können die Einkommensgrenzen jedoch voneinander abweichen. Es lohnt sich daher, einen Beratungstermin wahrzunehmen.

Übersicht
In aller Kürze
- Die Einkommensgrenzen richten sich nach §9 des Wohnraumförderungsgesetzes.
- Die Einkommensgrenzen sind abhängig davon, wie viele Personen im Haushalt leben.
- Aufgrund der regionalen Unterschiede hat jedes Bundesland außerdem eigene Regelungen zum Einkommen festgelegt.
- In vielen Bundesländern gibt es für bestimmte Personengruppen besondere Freibeträge, z.B. junge Ehepaare oder schwerbehinderte Menschen.
Einkommensgrenzen nach §9 Wohnraumförderungsgesetz
Die angegebenen Zahlen sind die unteren Grenzen des Jahreseinkommens (Nettobeträge) nach Anzahl der Haushaltsmitglieder und Voraussetzung für die Bewilligung des WBS nach Paragraf 9 (§9).
- Einpersonenhaushalt: 12.000 €
- Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
- Jede weitere Person: 4.100 €
- Jedes weitere Kind: 500 €
In einigen Fällen erhöht sich der Freibetrag des Einkommens um einen bestimmten Betrag zum Beispiel mit jeder zusätzlichen haushaltsangehörigen Person oder bei jungen Ehepaaren. Die Landesregierungen können die Einkommensgrenzen an die örtlichen und regionalen Verhältnisse anpassen. Dadurch ergeben sich in vielen Fällen Unterschiede je nach Bundesland.
Einkommensgrenzen nach Bundesland
- Einpersonenhaushalt 21.730 €
- Zweipersonenhaushalt 28.885 €
- Jede weitere Person: 8.500 €
- Jedes weitere Kind: 500 €
- Je nach Wohnungstyp bzw. Förderart können teilweise um bis zu 60 % erhöhte Einkommensgrenzen gelten.
Bei bestimmten Abweichungen 15 € - 45 €
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.
Der WBS wird in drei Einkommensstufen nach Dringlichkeit gewährt, siehe dazu auch das Dienstleistungsportal des bayerischen Staatsministeriums.
(Stufe I)
- Einpersonenhaushalt: 14.000 €
- Zweipersonenhaushalt: 22.000 €
- Jede weitere Person: 4.000 €
- Jedes weitere Kind: 1.000 €
- Einpersonenhaushalt: 18.300 €
- Zweipersonenhaushalt: 28.250 €
- Jede weitere Person: 6.250 €
- Jedes weitere Kind: 1.750 €
- Einpersonenhaushalt: 22.600 €
- Zweipersonenhaushalt: 34.500 €
- Jede weitere Person: 8.500 €
- Jedes weitere Kind: 2.500 €
- Einpersonenhaushalt: 16.800 €
- Zweipersonenhaushalt: 25.200 €
- Jede weitere Person: 5.740 €
- Jedes weitere Kind: 700 €
- Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder 100, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegt 4.500 €
- Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 80, 2.100 €
- Junge Ehepaare unter 40 in den ersten fünf Ehejahren 4.000 €
- Es gibt den WBS +40 % und den WBS +60 %.
Genaue Tabellen hierzu findest du auf der Seite Berlin.de. - Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen erhöhen die Einkommensgrenze ebenfalls.
- Einpersonenhaushalt: 15.600 €
- Zweipersonenhaushalt: 22.000 €
- Jede weitere Person: 4.900 €
- Jedes weitere Kind: 500 €
- Außerdem gibt es den WBS +40 % und den WBS +60 %.
- Eine genaue Tabelle für den WBS in Brandenburg findest du im virtuellen Rathaus der Stadt Potsdam.
Die Einkommensgrenzen entsprechen weitgehend den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9.
- Einpersonenhaushalt: 12.000 €
- Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
- Jede weitere Person: 4.100 €
- Jedes weitere Kind: 600 €
- Junge Ehepaare unter 40, bis zu 4.000 €
- Der Freibetrag kann je nach Wohnung um 10, 25, oder 60 % überschritten werden.
- Schwere Behinderungen sowie Unterhaltspflicht wirken sich ebenfalls aus.
Die Einkommensgrenzen entsprechen weitgehend den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9. In der Regel erfolgt jedoch eine Einzelfallentscheidung.
- Einpersonenhaushalt: 12.000 €
- Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
- Jede weitere Person: 4.100 €
- Jedes weitere Kind: 1.000 €
- Einpersonenhaushalt: 15.572 €
- Zweipersonenhaushalt: 23.626 €
- Jede weitere Person: 5.370 €
- Jedes weitere Kind: 650 €
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.
Die Einkommensgrenzen entsprechen den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9.
- Einpersonenhaushalt: 12.000 €
- Mehrpersonenhaushalt: 18.000 €
- Jede weitere Person: 4.100 €
- Jedes weitere Kind: 500 €
- Einpersonenhaushalt 17.000 €
- Zweipersonenhaushalt 23.000 €
- Jede weitere Person 3.000 €
- Jedes weitere Kind 3.000 €
- Einpersonenhaushalt 19.350 €
- Zweipersonenhaushalt 23.310 €
- Ein Erwachsener und ein Kind 24.010 €
- Jede weitere Person 5.360 €
- Jedes weitere Kind 700 €
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.
- Einpersonenhaushalt 16.100 €
- Zweipersonenhaushalt 23.000 €
- Jede weitere Person 5.431 €
- Jedes weitere Kind 1.068 €
Die Einkommensgrenzen entsprechen den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9.
- Einpersonenhaushalt: 12.000 €
- Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
- Jede weitere Person: 4.100 €
- Jedes weitere Kind: 500 €
- Einpersonenhaushalt 13.800 €
- Zweipersonenhaushalt 20.700 €
- Jede weitere Person 4.715 €
- Jedes weitere Kind 575 €
Die Einkommensgrenzen entsprechen den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9.
- Einpersonenhaushalt: 12.000 €
- Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
- Jede weitere Person: 4.100 €
- Jedes weitere Kind: 500 €
- Wohnungen, die dem Belegungsbindungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BelBindG LSA) untgerliegen + 20 %
- Einpersonenhaushalt 14.400 €
- Zweipersonenhaushalt 21.600 €
- Jede weitere Person 5.000 €
- Jedes weitere Kind: 600 €
- Einpersonenhaushalt: 14.400 €
- Zweipersonenhaushalt: 21.600 €
- Jede weitere Person: 5.000 €
- Jedes weitere Kind: 1.000 €
- Haushaltsangehörige mit einem Grad von Behinderung von mindestens 50: 4.500 €
- Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften in den ersten 10 Jahren wenn beide unter 40 Jahre alt sind: 5.000 €
- Nicht im Haushalt untergebrachte Haushaltsangehörige in Berufsausbildung: 3.000 €
- Getrennt lebende ehemalige Ehegatten oder getrennte Lebenspartnerschaften: 6.000 €
- Sonstige nicht zum Haushalt zählende Person: 3.000 €
- Kinder getrennter Eltern mit geteiltem Sorgerecht und Wohnsitz: 4.000 €
Ermittlung des bereinigten Haushaltseinkommens
Für die Einkommensgrenze aller Haushaltsangehörigen wird das bereinigte Jahreseinkommen benötigt. Das bereinigte Jahreseinkommen setzt sich aus der Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) zusammen.
Als Einkommen anzusehen sind bspw. folgende Einkünfte:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
- Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
- Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten
Nicht als Einkommen anzusehen sind folgende Einkünfte:
- Kindergeld
- Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
- Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
- steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage
Newsletter: Tipps für deine Wohnungssuche
Melde dich jetzt für unseren kostenlosen meinestadt.de Newsletter an und wir unterstützen dich mit hilfreichen Tipps auf deinem Weg zur neuen Wohnung.
Günstig umziehen – So geht's

Ob in Eigenregie oder mit einem Umzugsunternehmen: Die Kosten für einen Umzug hängen von vielen Faktoren ab. Es gibt einige Möglichkeiten am Preis zu sparen und trotzdem stressfrei umzuziehen. Hier findest du hilfreiche Tipps, wie du deine Umzugskosten verringern kannst.
Günstig umziehen – Tipps & Tricks, um beim Umzug Kosten zu sparen
Finde hier deinen Transporter bei Sixt und sichere dir 10 % Rabatt.