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Welche Einkommensgrenzen gibt es beim WBS?

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ermöglicht dir den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung. Grundsätzlich wird ein WBS nur dann erteilt, wenn der:die Wohnungssuchende und die zum Haushalt gehörenden Personen ein bestimmtes bereinigtes Jahreseinkommen nicht überschreiten. Von Bundesland zu Bundesland können die Einkommensgrenzen jedoch voneinander abweichen. Es lohnt sich daher, einen Beratungstermin wahrzunehmen.

Einkommensgrenze Illustration

In aller Kürze

  • Die Einkommensgrenzen richten sich nach §9 des Wohnraumförderungsgesetzes.
  • Die Einkommensgrenzen sind abhängig davon, wie viele Personen im Haushalt leben.
  • Aufgrund der regionalen Unterschiede hat jedes Bundesland außerdem eigene Regelungen zum Einkommen festgelegt.
  • In vielen Bundesländern gibt es für bestimmte Personengruppen besondere Freibeträge, z.B. junge Ehepaare oder schwerbehinderte Menschen.

Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

Einkommensgrenzen nach §9 Wohnraumförderungsgesetz

Die angegebenen Zahlen sind die unteren Grenzen des Jahreseinkommens (Nettobeträge) nach Anzahl der Haushaltsmitglieder und Voraussetzung für die Bewilligung des WBS nach Paragraf 9 (§9).

  • Einpersonenhaushalt: 12.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
  • Jede weitere Person: 4.100 €
  • Jedes weitere Kind: 500 €

In einigen Fällen erhöht sich der Freibetrag des Einkommens um einen bestimmten Betrag zum Beispiel mit jeder zusätzlichen haushaltsangehörigen Person oder bei jungen Ehepaaren. Die Landesregierungen können die Einkommensgrenzen an die örtlichen und regionalen Verhältnisse anpassen. Dadurch ergeben sich in vielen Fällen Unterschiede je nach Bundesland.

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Einkommensgrenzen nach Bundesland

Beantragungsgebühren für den WBS: 5 €

  • Einpersonenhaushalt 21.730 €
  • Zweipersonenhaushalt 28.885 €
  • Jede weitere Person: 8.500 €
  • Jedes weitere Kind: 500 €
  • Je nach Wohnungstyp bzw. Förderart können teilweise um bis zu 60 % erhöhte Einkommensgrenzen gelten.
Beantragungsgebühren für den WBS: 7,50 € - 20 €

Bei bestimmten Abweichungen 15 € - 45 €

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.
Der WBS wird in drei Einkommensstufen nach Dringlichkeit gewährt, siehe dazu auch das Dienstleistungsportal des bayerischen Staatsministeriums.

(Stufe I)
  • Einpersonenhaushalt: 14.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 22.000 €
  • Jede weitere Person: 4.000 €
  • Jedes weitere Kind: 1.000 €
(Stufe II)
  • Einpersonenhaushalt: 18.300 €
  • Zweipersonenhaushalt: 28.250 €
  • Jede weitere Person: 6.250 €
  • Jedes weitere Kind: 1.750 €
(Stufe III)
  • Einpersonenhaushalt: 22.600 €
  • Zweipersonenhaushalt: 34.500 €
  • Jede weitere Person: 8.500 €
  • Jedes weitere Kind: 2.500 €
Beantragungsgebühren für den WBS: keine

  • Einpersonenhaushalt: 16.800 €
  • Zweipersonenhaushalt: 25.200 €
  • Jede weitere Person: 5.740 €
  • Jedes weitere Kind: 700 €
Weitere Freibeträge:
  • Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder 100, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegt 4.500 €
  • Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 80, 2.100 €
  • Junge Ehepaare unter 40 in den ersten fünf Ehejahren 4.000 €
Weitere Freibeträge:
  • Es gibt den WBS +40 % und den WBS +60 %.
    Genaue Tabellen hierzu findest du auf der Seite Berlin.de.
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen erhöhen die Einkommensgrenze ebenfalls.
Beantragungsgebühren für den WBS: max. 15 €

  • Einpersonenhaushalt: 15.600 €
  • Zweipersonenhaushalt: 22.000 €
  • Jede weitere Person: 4.900 €
  • Jedes weitere Kind: 500 €
Weitere Hinweise:
Beantragungsgebühren für den WBS: 15 €

Die Einkommensgrenzen entsprechen weitgehend den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9.
  • Einpersonenhaushalt: 12.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
  • Jede weitere Person: 4.100 €
  • Jedes weitere Kind: 600 €
Weitere Freibeträge:
  • Junge Ehepaare unter 40, bis zu 4.000 €
  • Der Freibetrag kann je nach Wohnung um 10, 25, oder 60 % überschritten werden.
  • Schwere Behinderungen sowie Un­ter­halts­pflicht wirken sich ebenfalls aus.
Beantragungsgebühren für den WBS: je nach Einzelfall 9 - 20 €

Die Einkommensgrenzen entsprechen weitgehend den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9. In der Regel erfolgt jedoch eine Einzelfallentscheidung.
  • Einpersonenhaushalt: 12.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
  • Jede weitere Person: 4.100 €
  • Jedes weitere Kind: 1.000 €
Beantragungsgebühren für den WBS: keine

  • Einpersonenhaushalt: 15.572 €
  • Zweipersonenhaushalt: 23.626 €
  • Jede weitere Person: 5.370 €
  • Jedes weitere Kind: 650 €
Hinweis:
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.

Beantragungsgebühren für den WBS: 5 - 10 €

Die Einkommensgrenzen entsprechen den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9.
  • Einpersonenhaushalt: 12.000 €
  • Mehrpersonenhaushalt: 18.000 €
  • Jede weitere Person: 4.100 €
  • Jedes weitere Kind: 500 €
Beantragungsgebühren für den WBS: 15 - 35 €

  • Einpersonenhaushalt 17.000 €
  • Zweipersonenhaushalt 23.000 €
  • Jede weitere Person 3.000 €
  • Jedes weitere Kind 3.000 €
Beantragungsgebühren für den WBS: 7,50 € oder 20 €

  • Einpersonenhaushalt 19.350 €
  • Zweipersonenhaushalt 23.310 €
  • Ein Erwachsener und ein Kind 24.010 €
  • Jede weitere Person 5.360 €
  • Jedes weitere Kind 700 €
Hinweis:
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.

Beantragungsgebühren für den WBS: keine

  • Einpersonenhaushalt 16.100 €
  • Zweipersonenhaushalt 23.000 €
  • Jede weitere Person 5.431 €
  • Jedes weitere Kind 1.068 €
Beantragungsgebühren für den WBS: 10 - 25 €

Die Einkommensgrenzen entsprechen den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9.
  • Einpersonenhaushalt: 12.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
  • Jede weitere Person: 4.100 €
  • Jedes weitere Kind: 500 €
Beantragungsgebühren für den WBS: nach örtlicher Gebührensatzung

  • Einpersonenhaushalt 13.800 €
  • Zweipersonenhaushalt 20.700 €
  • Jede weitere Person 4.715 €
  • Jedes weitere Kind 575 €
Beantragungsgebühren für den WBS: 10,30 €

Die Einkommensgrenzen entsprechen den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9.
  • Einpersonenhaushalt: 12.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
  • Jede weitere Person: 4.100 €
  • Jedes weitere Kind: 500 €
Hinweis:
  • Wohnungen, die dem Belegungsbindungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BelBindG LSA) untgerliegen + 20 %
Beantragungsgebühren für den WBS: keine

  • Einpersonenhaushalt 14.400 €
  • Zweipersonenhaushalt 21.600 €
  • Jede weitere Person 5.000 €
  • Jedes weitere Kind: 600 €
Beantragungsgebühren für den WBS: 10 - 25 €

  • Einpersonenhaushalt: 14.400 €
  • Zweipersonenhaushalt: 21.600 €
  • Jede weitere Person: 5.000 €
  • Jedes weitere Kind: 1.000 €
Weitere Freibeträge
  • Haushaltsangehörige mit einem Grad von Behinderung von mindestens 50: 4.500 €
  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften in den ersten 10 Jahren wenn beide unter 40 Jahre alt sind: 5.000 €
Bei Unterhaltspflicht
  • Nicht im Haushalt untergebrachte Haushaltsangehörige in Berufsausbildung: 3.000 €
  • Getrennt lebende ehemalige Ehegatten oder getrennte Lebenspartnerschaften: 6.000 €
  • Sonstige nicht zum Haushalt zählende Person: 3.000 €
  • Kinder getrennter Eltern mit geteiltem Sorgerecht und Wohnsitz: 4.000 €
Die aufgeführten Einkommensgrenzen sind nach bestem Wissen recherchiert worden. Wir aktualisieren die Daten regelmäßig. Wenn dir dennoch eine veraltete Angabe auffällt, schreib uns gerne über unser Kontaktformular.

Ermittlung des bereinigten Haushaltseinkommens

Für die Einkommensgrenze aller Haushaltsangehörigen wird das bereinigte Jahreseinkommen benötigt. Das bereinigte Jahreseinkommen setzt sich aus der Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) zusammen.

Als Einkommen anzusehen sind bspw. folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
  • Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten

Nicht als Einkommen anzusehen sind folgende Einkünfte:

  • Kindergeld
  • Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
  • Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
  • steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage

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